Was ist Verhinderungspflege?
Die Verhinderungspflege, offiziell „Ersatzpflege“, springt ein, wenn die pflegende Hauptperson vorübergehend ausfällt. Etwa wenn ein pflegender Angehöriger Urlaub macht, krank wird oder aus anderen Gründen die Pflege nicht übernehmen kann. Seit dem 1. Juli 2025 ist sie Teil des neuen Entlastungsbudgets und zusammen mit der Kurzzeitpflege abrufbar.
Höhe und Dauer
- Bis zu 3.539 €/Jahr (Gesamthöhe des Entlastungsbudgets, kombiniert mit Kurzzeitpflege)
- Bis zu 8 Wochen jährlich Verhinderungspflege
- Voraussetzung: Pflegegrad 2 oder höher. Eine Vorpflegezeit ist seit dem 1. Juli 2025 nicht mehr erforderlich (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Verhinderungspflege für die 24-Stunden-Pflege nutzen
Wenn ein Angehöriger die Pflege zu Hause übernimmt und eine Auszeit braucht, können Sie die Verhinderungspflege nutzen, um für diesen Zeitraum eine polnische Pflegekraft über uns zu buchen. Wir organisieren kurzfristig, in der Regel innerhalb weniger Tage, eine passende Pflegekraft, die für den vereinbarten Zeitraum einspringt.
Abgrenzung zur Kurzzeitpflege
Während die Verhinderungspflege typischerweise zu Hause stattfindet, bedeutet die Kurzzeitpflege einen stationären Aufenthalt in einer Pflegeeinrichtung. Beide Budgets werden seit 1.7.2025 aus einem Topf bezahlt.
Antrag stellen
Die Abrechnung erfolgt über die Pflegekasse. Gern unterstützen wir Sie bei der Antragstellung und reichen die benötigten Rechnungen für die Erstattung korrekt ein.
Häufige Fragen
Muss der pflegende Angehörige für die Verhinderungspflege „offiziell“ gemeldet sein?
Nein. Die Pflegeperson muss nicht vorab bei der Pflegekasse gemeldet sein, und seit dem 1. Juli 2025 gibt es keine Vorpflegezeit mehr. Die Kosten werden gegen Nachweis erstattet; der Antrag ist bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres möglich (§ 39 Abs. 1 SGB XI).
Wird das Pflegegeld während der Verhinderungspflege weitergezahlt?
Hälftig, für bis zu 8 Wochen.
Kann die Verhinderungspflege auch stundenweise abgerufen werden?
Ja, stundenweise Verhinderungspflege ist möglich und wird getrennt bilanziert.
Quellen und Rechtsgrundlagen
Der Anspruch besteht nach § 39 SGB XI für längstens acht Wochen je Kalenderjahr. Bis zum 30. Juni 2025 waren es sechs Wochen. Die hier genannten Beträge ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetz. Sie können jede Angabe über die folgenden Links selbst nachlesen.
- § 39 SGB XI: Häusliche Pflege bei Verhinderung der Pflegeperson
- § 42a SGB XI: Gemeinsamer Jahresbetrag mit der Kurzzeitpflege
Alle Beträge geprüft am 28. August 2026 gegen den amtlichen Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de. Stand der Leistungsbeträge: 2026, unverändert. Die Beträge wurden zum 1. Januar 2025 um 4,5 Prozent angehoben; die nächste Erhöhung ist in § 30 Abs. 1 SGB XI auf den 1. Januar 2028 festgelegt.
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