Pflege organisieren

Pflegegrad beantragen 2026: Ablauf in 4 Schritten

Inhaltsverzeichnis

    Kurz gesagt. Der Antrag auf einen Pflegegrad geht formlos an die Pflegekasse Ihrer Krankenkasse, ein Anruf genügt für den Anfang. Die Pflegekasse muss Ihnen die Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c SGB XI). Versäumt sie das ohne eigenes Verschulden nicht, zahlt sie Ihnen 70 Euro für jede begonnene Woche Verspätung. Dazwischen liegt ein Hausbesuch des Medizinischen Dienstes.

    Ohne Pflegegrad gibt es kein Pflegegeld, kein Entlastungsbudget und keinen Zuschuss für den Umbau des Badezimmers. Er ist die Eintrittskarte zu praktisch jeder Leistung der Pflegeversicherung, und deshalb ist er der erste Schritt, bevor Sie über Kosten oder über eine 24-Stunden-Betreuung zu Hause nachdenken. Welche Leistungen daran hängen, steht auf unserer Übersicht zu den Fördermitteln.

    Stand: August 2026. Alle genannten Fristen und Beträge wurden am 28. August 2026 gegen den amtlichen Gesetzestext geprüft. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung.

    Schritt 1: Den Antrag stellen, heute noch

    Der Antrag ist formlos. Sie brauchen kein Formular, keinen Arztbericht und keine Begründung. Ein Anruf bei der Pflegekasse Ihrer Krankenkasse reicht, um die Frist in Gang zu setzen. Die Pflegekasse schickt Ihnen danach ihre Unterlagen zu.

    Wichtig ist allein das Datum. Leistungen werden ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht ab dem Tag der Begutachtung und nicht ab dem Tag des Bescheids. Zwischen Antrag und Bescheid können Wochen liegen, und dieses Geld bekommen Sie rückwirkend. Wer den Antrag aufschiebt, bis alle Unterlagen beisammen sind, verschenkt genau diese Wochen.

    Antragsberechtigt ist die pflegebedürftige Person selbst. Angehörige können den Antrag stellen, wenn sie bevollmächtigt sind oder eine Betreuung eingerichtet ist. Rufen Sie im Zweifel trotzdem an und klären Sie die Vollmacht danach.

    Was Sie beim Anruf sagen

    • Name, Geburtsdatum und Versichertennummer der pflegebedürftigen Person
    • Dass Sie einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung stellen möchten
    • Ob die Person zu Hause lebt und wer sie derzeit versorgt

    Lassen Sie sich das Antragsdatum bestätigen und notieren Sie sich, mit wem Sie gesprochen haben.

    Schritt 2: Zwei Wochen Pflegetagebuch führen

    Das ist der Schritt, den die meisten Familien auslassen, und der Schritt, der über das Ergebnis entscheidet.

    Der Medizinische Dienst beurteilt nach § 15 SGB XI, wie selbstständig eine Person in sechs Bereichen noch ist: Mobilität, kognitive und kommunikative Fähigkeiten, Verhaltensweisen und psychische Problemlagen, Selbstversorgung, Umgang mit Krankheit und Therapie sowie Gestaltung des Alltagslebens. Nicht die Diagnose zählt, sondern was im Alltag noch allein gelingt.

    Ein Gutachter sieht davon an einem Vormittag einen Ausschnitt. Notieren Sie deshalb über zwei Wochen, was tatsächlich passiert:

    • Wie lange dauert das Anziehen, und wobei müssen Sie helfen?
    • Wie oft steht die Person nachts auf, und was passiert dann?
    • Werden Medikamente selbst gerichtet und zuverlässig genommen?
    • Wie oft kommt es zu Verwechslungen, Unruhe oder Weglauftendenz?
    • Was ist in den letzten Monaten weggefallen, das vorher noch ging?

    Schreiben Sie die schlechten Tage auf. Familien untertreiben systematisch, teils aus Gewohnheit, teils weil die betroffene Person mithört und sich nichts vergeben will.

    Schritt 3: Die Begutachtung

    Der Medizinische Dienst meldet sich für einen Hausbesuch an. Der Termin dauert meist zwischen einer und zwei Stunden.

    Drei Dinge, die den Unterschied machen:

    Seien Sie dabei. Als pflegende Angehörige dürfen Sie beim Termin anwesend sein und ergänzen, wenn etwas beschönigt wird. Das ist kein Widerspruch gegen Ihre Mutter oder Ihren Vater, sondern die einzige Möglichkeit, dass der Alltag im Gutachten richtig ankommt.

    Nichts vorführen, was sonst nicht geht. Der klassische Fehler ist der gute Tag: Die Wohnung wird aufgeräumt, es wird sich besonders angestrengt, und am Ende steht ein Gutachten über eine Person, die es so nur an diesem Vormittag gab. Zeigen Sie den normalen Zustand.

    Legen Sie das Pflegetagebuch, Medikamentenplan und Arztberichte auf den Tisch. Der Gutachter darf sie ansehen, muss aber nicht danach fragen.

    Kommt innerhalb von 20 Arbeitstagen ab Antragstellung keine Begutachtung zustande, muss die Pflegekasse Ihnen von sich aus eine Liste mit mindestens drei unabhängigen Gutachterinnen oder Gutachtern zur Auswahl schicken (§ 18 Abs. 3 SGB XI). Sie haben dann eine Woche Zeit, sich zu entscheiden.

    Schritt 4: Den Bescheid prüfen

    Die Pflegekasse muss Ihnen ihre Entscheidung spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags schriftlich mitteilen (§ 18c Abs. 1 SGB XI). Hält sie diese Frist nicht ein und hat sie die Verzögerung zu vertreten, schuldet sie Ihnen 70 Euro für jede begonnene Woche der Überschreitung (§ 18c Abs. 3 SGB XI). Das müssen Sie nicht beantragen, es steht Ihnen zu.

    Im Bescheid steht der Pflegegrad, und daran hängt das monatliche Pflegegeld nach § 37 SGB XI:

    Pflegegrad Pflegegeld je Monat Rechtsgrundlage
    Pflegegrad 1 kein Pflegegeld § 37 SGB XI
    Pflegegrad 2 347 Euro § 37 SGB XI
    Pflegegrad 3 599 Euro § 37 SGB XI
    Pflegegrad 4 800 Euro § 37 SGB XI
    Pflegegrad 5 990 Euro § 37 SGB XI

    Bei Pflegegrad 1 gibt es kein Pflegegeld, aber andere Leistungen. Die Beträge sind für 2026 unverändert. Was daraus für Ihre Situation folgt, rechnen Sie am schnellsten mit unserem Kostenrechner durch, und die Details zum Pflegegeld stehen auf der Seite Pflegegeld 2026.

    Wenn der Pflegegrad zu niedrig ausfällt

    Sie können Widerspruch einlegen. Die Frist beträgt einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids (§ 84 Abs. 1 SGG). Nicht vier Wochen, ein Monat, und die Frist ist knapp.

    Legen Sie zuerst formlos und fristwahrend Widerspruch ein. Die Begründung können Sie nachreichen. Fordern Sie dann das vollständige Gutachten bei der Pflegekasse an und vergleichen Sie es Punkt für Punkt mit Ihrem Pflegetagebuch. In der Regel finden sich Bereiche, in denen der Gutachter eine Selbstständigkeit angenommen hat, die es nicht gibt.

    Was bei Pflegegrad 1 trotzdem drin ist

    Pflegegrad 1 wird oft als Absage gelesen. Das ist er nicht. Er bringt kein Pflegegeld, aber mehrere Leistungen, die in Summe spürbar sind:

    • den Entlastungsbetrag von bis zu 131 Euro monatlich (§ 45b SGB XI), zweckgebunden, aber flexibel einsetzbar
    • Pflegehilfsmittel zum Verbrauch für bis zu 42 Euro monatlich (§ 40 Abs. 2 SGB XI), etwa Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel oder Bettschutzeinlagen
    • Zuschüsse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen bis zu 4.180 Euro je Maßnahme (§ 40 Abs. 4 SGB XI), also bodengleiche Dusche, Treppenlift, Türverbreiterung
    • einen Anspruch auf Pflegeberatung

    Gerade der Badumbau lohnt die Antragstellung schon allein. Die Begriffe erklären wir im Glossar.

    Höherstufung: wenn sich der Zustand verschlechtert

    Ein Pflegegrad ist keine einmalige Festlegung. Verschlechtert sich der Zustand dauerhaft, stellen Sie einen Antrag auf Höherstufung. Das Verfahren ist dasselbe wie beim Erstantrag, mit denselben Fristen aus § 18c SGB XI.

    Zwei Auslöser rechtfertigen fast immer einen neuen Antrag: ein Krankenhausaufenthalt, nach dem die Person nicht auf das alte Niveau zurückkommt, und eine fortschreitende Demenz, bei der die Selbstständigkeit in Monaten und nicht in Jahren abnimmt.

    Führen Sie auch hier vorher zwei Wochen Tagebuch, und zwar mit dem Fokus auf das, was sich seit der letzten Begutachtung geändert hat. Ein Höherstufungsantrag ohne dokumentierte Veränderung wird regelmäßig abgelehnt, weil der Gutachter nur den aktuellen Zustand sieht und keinen Vergleich hat.

    Ein Hinweis, der Familien überrascht: Eine Höherstufung kann auch zu einer Herabstufung führen, wenn die Begutachtung ein besseres Bild ergibt als beim letzten Mal. Das ist selten, aber es kommt vor. Wenn Sie unsicher sind, ob sich wirklich etwas verschlechtert hat, lohnt vorher ein Gespräch mit der Pflegeberatung.

    Wer Ihnen beim Antrag hilft, kostenlos

    Sie haben nach § 7a SGB XI einen gesetzlichen Anspruch auf individuelle Pflegeberatung durch Ihre Pflegekasse. Das kostet nichts und ist unabhängig davon, ob am Ende ein Pflegegrad herauskommt. Daneben beraten die Pflegestützpunkte der Kommunen sowie unabhängige Stellen wie die Verbraucherzentralen.

    Wenn Sie bereits wissen, dass eine Betreuung rund um die Uhr das Ziel ist, sprechen Sie parallel mit uns. Der Pflegegrad läuft dann im Hintergrund weiter, während die Suche nach einer passenden Betreuungskraft schon beginnt. Beides gleichzeitig zu starten spart in der Praxis drei bis vier Wochen.

    Die fünf häufigsten Fehler

    1. Warten, bis die Unterlagen vollständig sind. Der Antrag ist formlos. Jede Woche Verzögerung ist verlorenes Geld.
    2. Kein Pflegetagebuch. Ohne Aufzeichnungen steht Ihre Erinnerung gegen ein Gutachten.
    3. Der gute Tag. Aufräumen und Zusammenreißen führen zu einem zu niedrigen Pflegegrad.
    4. Beim Termin nicht dabei sein. Niemand sonst kann korrigieren, was beschönigt wird.
    5. Die Widerspruchsfrist verstreichen lassen. Ein Monat, formlos, Begründung später.

    Das Wichtigste in Kürze

    • Der Antrag ist formlos und wirkt ab dem Monat der Antragstellung. Stellen Sie ihn, bevor Sie Unterlagen sammeln.
    • Die Pflegekasse hat 25 Arbeitstage für den Bescheid, sonst 70 Euro je begonnene Woche (§ 18c SGB XI).
    • Erfolgt binnen 20 Arbeitstagen keine Begutachtung, bekommen Sie eine Auswahl von drei Gutachtern (§ 18 Abs. 3 SGB XI).
    • Bewertet wird die Selbstständigkeit in sechs Bereichen, nicht die Diagnose (§ 15 SGB XI).
    • Widerspruch: ein Monat ab Bekanntgabe, formlos möglich (§ 84 SGG).

    Geprüft und belegt

    Dieser Beitrag beruht auf den unten genannten Primärquellen. Stand der Prüfung: 28. August 2026. Bei Gesetzesänderungen aktualisieren wir den Beitrag.

    1. Bundesministerium der Justiz, § 18c SGB XI, Entscheidung über den Antrag, Fristen (2026). Link zum Gesetzestext.
    2. Bundesministerium der Justiz, § 18 SGB XI, Verfahren zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit (2026). Link zum Gesetzestext.
    3. Bundesministerium der Justiz, § 15 SGB XI, Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit (2026). Link zum Gesetzestext.
    4. Bundesministerium der Justiz, § 37 SGB XI, Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen (2026). Link zum Gesetzestext.
    5. Bundesministerium der Justiz, § 45b SGB XI, Entlastungsbetrag (2026). Link zum Gesetzestext.
    6. Bundesministerium der Justiz, § 40 SGB XI, Pflegehilfsmittel und wohnumfeldverbessernde Maßnahmen (2026). Link zum Gesetzestext.
    7. Bundesministerium der Justiz, § 84 SGG, Widerspruchsfrist (2026). Link zum Gesetzestext.

    Sie haben Fragen? Wir beraten Sie persönlich und kostenlos.

    0511 9116 3333 Angebot anfordern