Kurz gesagt. Es gibt vier Wege, und nur zwei davon sind für die meisten Familien praktikabel. Beim Entsendemodell bleibt die Betreuungskraft bei einem polnischen Unternehmen angestellt und arbeitet mit einer A1-Bescheinigung in Deutschland. Beim Arbeitgebermodell stellen Sie selbst ein und übernehmen alle Arbeitgeberpflichten. Die vermeintliche Selbstständigkeit ist meist Scheinselbstständigkeit, und Schwarzarbeit ist eine Straftat.
Dies ist die Frage, die uns am häufigsten gestellt wird, und die auf den meisten Anbieterseiten ausgespart bleibt. Wir beantworten sie hier vollständig, auch da, wo die Antwort unbequem ist. Wie wir selbst arbeiten, steht auf der Seite zur Vermittlung und zu den polnischen Betreuungskräften.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Verbindlich ist immer die Prüfung Ihres konkreten Vertrags.
Die vier Modelle auf einen Blick
| Modell | Wer ist Arbeitgeber | Ihre Pflichten | Rechtliches Risiko |
|---|---|---|---|
| Entsendung | polnisches Unternehmen | gering, Sie sind Auftraggeber | gering bei korrekter A1-Bescheinigung |
| Arbeitgebermodell | Sie selbst | hoch, volle Arbeitgeberpflichten | mittel, wenn Arbeitszeitrecht missachtet wird |
| Selbstständige Betreuungskraft | niemand, angeblich selbstständig | unklar | hoch, Scheinselbstständigkeit |
| Schwarzarbeit | niemand | keine | sehr hoch, Straftat |
Modell 1: Die Entsendung
Die Betreuungskraft ist bei einem Unternehmen in Polen fest angestellt und wird von dort nach Deutschland entsandt. Sie schließen einen Vertrag mit dem entsendenden Unternehmen oder über eine Agentur, nicht mit der Betreuungskraft persönlich.
Das entscheidende Papier ist die A1-Bescheinigung. Sie belegt, dass die Person während des Einsatzes in Deutschland weiterhin dem polnischen Sozialversicherungssystem unterliegt, dass also in Polen Beiträge gezahlt werden. Ohne gültige A1-Bescheinigung ist der Einsatz sozialversicherungsrechtlich nicht abgesichert, und im Prüfungsfall haftet auch der Haushalt, in dem gearbeitet wird.
Was Sie prüfen sollten, bevor jemand anreist
- Liegt eine gültige A1-Bescheinigung vor, auf den Namen dieser Person und für den konkreten Zeitraum? Lassen Sie sich eine Kopie geben.
- Steht im Vertrag, wer Arbeitgeber ist und wer im Streitfall haftet?
- Ist geregelt, was passiert, wenn die Betreuungskraft ausfällt? Krankheit und familiäre Notfälle kommen vor. Eine seriöse Vermittlung organisiert Ersatz.
- Gibt es eine deutschsprachige Ansprechperson, die im Problemfall erreichbar ist?
Dieses Modell ist in Deutschland der Regelfall, und es ist das Modell, mit dem wir arbeiten. Der Grund ist einfach: Es hält die Arbeitgeberpflichten dort, wo die Fachkenntnis dafür sitzt, und nicht bei einer Familie, die gerade ganz andere Sorgen hat.
Modell 2: Das Arbeitgebermodell
Sie stellen die Betreuungskraft direkt an. Rechtlich sind Sie dann Arbeitgeber mit allem, was dazugehört, und das wird regelmäßig unterschätzt.
Ihre Pflichten umfassen unter anderem:
- Anmeldung zur Sozialversicherung und Abführung der Beiträge
- Zahlung mindestens des gesetzlichen Mindestlohns nach § 1 MiLoG, für jede vergütungspflichtige Stunde
- Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes: werktägliche Arbeitszeit grundsätzlich acht Stunden (§ 3 ArbZG) und eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden nach Beendigung der Arbeit (§ 5 ArbZG)
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, bezahlter Urlaub, Kündigungsfristen
- Unfallversicherung, Lohnabrechnung, Dokumentation
Hier liegt der wunde Punkt des ganzen Marktes. Der Begriff 24-Stunden-Pflege beschreibt, dass jemand im Haushalt lebt und rund um die Uhr ansprechbar ist. Er beschreibt nicht eine Person, die 24 Stunden arbeitet, denn das wäre nach dem Arbeitszeitgesetz nicht zulässig. Bereitschaftszeit ist arbeitsrechtlich nicht automatisch Freizeit, und wie sie zu vergüten ist, hängt vom Vertrag und vom tatsächlichen Ablauf ab.
Wer im Arbeitgebermodell plant, sollte diese Frage vorab mit einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Arbeitsrecht klären. Nachträglich geltend gemachte Vergütungsansprüche für Bereitschaftszeiten können erheblich sein.
Modell 3: Die angeblich selbstständige Betreuungskraft
Manche Anbieter vermitteln Betreuungskräfte als Selbstständige mit Gewerbeschein. Das klingt unkompliziert und ist in dieser Konstellation fast immer ein Problem.
Selbstständig ist, wer im Wesentlichen frei die eigene Tätigkeit gestaltet und die Arbeitszeit bestimmt, ein unternehmerisches Risiko trägt und für mehrere Auftraggeber tätig sein kann. Eine Betreuungskraft, die in einem einzigen Haushalt lebt, dort nach den Bedürfnissen dieser Familie arbeitet und keinen eigenen Kundenstamm hat, erfüllt diese Merkmale in der Regel nicht.
Stellt die Deutsche Rentenversicherung im Rahmen einer Prüfung Scheinselbstständigkeit fest, gilt rückwirkend ein Arbeitsverhältnis. Die Folgen treffen den Auftraggeber: Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Vergangenheit, unter Umständen Säumniszuschläge, und bei vorsätzlichem Handeln kommt Strafbarkeit wegen Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in Betracht.
Modell 4: Schwarzarbeit
Bar auf die Hand, kein Vertrag, keine Anmeldung. Das ist keine Grauzone und keine Frage der Auslegung, sondern eine Ordnungswidrigkeit oder Straftat, abhängig von den Umständen.
Die praktischen Folgen für die Familie sind fast immer schlimmer als die rechtlichen. Es gibt keinen Versicherungsschutz, wenn die Betreuungskraft im Haushalt stürzt. Es gibt keine Haftung, wenn etwas passiert. Es gibt keinen Ersatz, wenn die Person morgen nicht mehr kommt. Und es gibt keine Steuerermäßigung nach § 35a EStG, denn die setzt eine Rechnung und eine unbare Zahlung auf das Konto des Erbringers voraus (§ 35a Abs. 5 EStG). Wer schwarz zahlt, verzichtet also zusätzlich auf bis zu 4.000 Euro Steuerermäßigung im Jahr.
Was eine Prüfung in der Praxis bedeutet
Kontrolliert wird die Einhaltung dieser Regeln vor allem durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls und, bei der Frage nach dem Status, durch die Deutsche Rentenversicherung. Familien gehen oft davon aus, ein Privathaushalt werde nie geprüft. Anlässe entstehen jedoch regelmäßig aus anderen Richtungen:
- Ein Arbeitsunfall im Haushalt. Sobald eine Behandlung nötig wird, stellt sich die Frage nach dem Versicherungsschutz und damit nach dem Status.
- Ein Streit über Geld. Kündigt eine Betreuungskraft im Unfrieden und macht Ansprüche geltend, wird der Sachverhalt ohnehin geprüft.
- Eine Betriebsprüfung beim Vermittler, die zu den betreuten Haushalten führt.
- Der Antrag auf Steuerermäßigung nach § 35a EStG, bei dem das Finanzamt Rechnung und Zahlungsnachweis sehen will.
Das Muster ist immer dasselbe: Der Anlass ist nicht die Kontrolle, sondern ein Ereignis, das ohnehin eintritt. Deshalb ist die Frage nach dem Modell keine theoretische.
Was die Modelle unter dem Strich kosten
Ein häufiger Denkfehler ist der Vergleich einer Schwarzlohn-Zahlung mit einem Bruttopreis. Das sind keine vergleichbaren Größen. Beim Entsendemodell enthält der Preis die Sozialabgaben in Polen, die Organisation, den Ersatz bei Ausfall, die An- und Abreise und die Haftung. Im Arbeitgebermodell kommen zum Nettolohn die Arbeitgeberbeiträge, Urlaubs- und Krankheitszeiten, die Kosten einer Lohnabrechnung und Ihr eigener Zeitaufwand hinzu.
Rechnen Sie deshalb immer die Jahressumme, und rechnen Sie den Ausfall mit ein. Eine Betreuungskraft, die zwei Wochen krank ist, kostet im Arbeitgebermodell weiter Geld und muss zusätzlich ersetzt werden. Unsere Preise und was darin enthalten ist, stehen auf der Seite Kosten.
Woran Sie eine seriöse Vermittlung erkennen
- Sie nennt klar, welches Modell sie anbietet, und schreibt es in den Vertrag.
- Sie legt die A1-Bescheinigung unaufgefordert vor.
- Sie nennt einen Gesamtpreis und sagt, was darin enthalten ist. Unsere Preise stehen auf der Seite Kosten.
- Sie regelt Ersatz bei Ausfall schriftlich.
- Sie hat eine ladungsfähige Anschrift in Deutschland und eine erreichbare Ansprechperson.
- Sie verspricht keine 24 Stunden Arbeitszeit, weil das rechtlich nicht geht.
Fachbegriffe wie A1, Entsendung oder Betreuungsvertrag erklären wir im Glossar. Wenn Sie Ihre konkrete Situation besprechen möchten, erreichen Sie uns montags bis freitags von 9:00 bis 18:00 Uhr unter 0511 9116 3333, oder Sie fordern ein unverbindliches Angebot an.
Das Wichtigste in Kürze
- Praktikabel sind zwei Modelle: Entsendung über ein polnisches Unternehmen oder Anstellung durch Sie selbst.
- Die A1-Bescheinigung ist bei der Entsendung das entscheidende Dokument. Lassen Sie sich eine Kopie geben.
- Im Arbeitgebermodell gelten Mindestlohn (§ 1 MiLoG) sowie Arbeitszeit und Ruhezeit (§§ 3, 5 ArbZG) in vollem Umfang.
- Vermeintliche Selbstständigkeit ist in dieser Konstellation meist Scheinselbstständigkeit, mit Nachzahlungsrisiko für Sie.
- Schwarzarbeit kostet zusätzlich die Steuerermäßigung nach § 35a EStG, die eine Rechnung und unbare Zahlung voraussetzt.
Geprüft und belegt
Dieser Beitrag beruht auf den unten genannten Primärquellen. Stand der Prüfung: 28. August 2026. Bei Gesetzesänderungen aktualisieren wir den Beitrag.
- Bundesministerium der Justiz, § 1 MiLoG, Mindestlohn (2026). Link zum Gesetzestext.
- Bundesministerium der Justiz, § 3 ArbZG, Arbeitszeit der Arbeitnehmer (2026). Link zum Gesetzestext.
- Bundesministerium der Justiz, § 5 ArbZG, Ruhezeit (2026). Link zum Gesetzestext.
- Bundesministerium der Justiz, § 35a EStG, Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen (2026). Link zum Gesetzestext.

